Gesetze / Trinkwasserverordnung
TrinkwV 2001§ 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202001/18#abs-1 (1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, c und f hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch entsprechende Prüfungen. Die Überwachung erstreckt sich auch auf die Wasserversorgungsanlagen
Die folgenden Anlagen können in die Überwachung einbezogen werden, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202001/18#abs-2 (2) Soweit es im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist, sind Personen, die die Überwachung durchführen, befugt,
Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbesondere die Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 14, 14b und 20, die dem neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202001/18#abs-3 (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 2 Nummer 1 und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge sind verpflichtet,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202001/18#abs-4 (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202001/18#abs-5 (5) Für die Überwachung von radioaktiven Stoffen gilt § 20a.